Schulintern

Änderung der Regelungen zur Absonderung für mit dem Coronavirus infizierte Personen

Liebe Schulgemeinschaft,

zum 26. November wird die Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus infizieren oder krankheitsverdächtigen Personen aufgehoben und durch Schutzmaßnahmen ersetzt.

Die ausführliche Fassung des Ministeriums für Bildung finden Sie hier: Link

Für die Schule gilt:

  1. Maskenpflicht

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde oder einen Selbsttest mit positivem Ergebnis durchgeführt hat, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. ( Ist das Tragen einer Maske z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, besteht Absonderungspflicht.

 

  1. Verhalten im Krankheitsfall

Generell gilt weiter: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben! Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler sollen ebenso wie Lehrkräfte die Schule nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vorliegt.

 

  1. Verhalten im Fall einer symptomlosen Infektion

Im Fall einer symptomlosen Infektion sind sowohl Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte als auch pädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet.

 

  1. Meldepflicht

Mit dem Wegfall der Absonderungsverordnung entfällt die bisherige Meldepflicht für den Schulbereich. Die Eltern sind nicht mehr verpflichtet, die Schulleitung über den Infektionsfall zu informieren. Wir wären Ihnen allerdings sehr verbunden, wenn Sie dies weiterhin machen.

 

  1. Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln & aktualisierter Hygieneplan

Darüber hinaus gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln für alle weiter: Einhaltung der persönlichen Hygiene; regelmäßiges Lüften der Unterrichtsräume sowie die Empfehlung zum freiwilligen Tragen einer Maske.

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Schulleitung

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